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Neu Dokument-ID: 1099287

Vorschrift

Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18a. Verarbeiten von Daten

idF LGBl. Nr. 104/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2025

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

  1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
    1. Baubehörden,
    2. Bauherrn und Eigentümern von Bauten,
    3. Meldungslegern,
    4. Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
  2. Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
  3. umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
  4. Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:

  1. an die Baubehörden und die Landesregierung:
  2. an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist. (LGBl. Nr. 78/2025)

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(LGBl. Nr. 62/2021)