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Dokument-ID: 768107
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
B. Sanitärbereich
§ 19. Pflegebad
(1) Für je 72 Kunden von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen ist ein Pflegebad vorzusehen. Es ist zentral anzuordnen, muss eine Grundfläche von mindestens 18 m2 aufweisen und hat aufzuweisen:
(LGBl. Nr. 16/2020)
- eine Hubbadewanne, die freistehend, unterfahrbar und von drei Seiten zugänglich ist;
- einen Badewannenlift;
- einen Duschbereich;
- eine Toilette;
- eine Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist;
- ein mit einem Rollstuhl unterfahrbares Waschbecken.
(2) Vor dem Waschbecken muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen, wobei das Waschbecken mit höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragen darf. Für den Duschbereich, die Toilette und die Montagehöhen der Sanitärgegenstände gelten die Anforderungen des § 15 Abs 2 bis 4.