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Dokument-ID: 213018
NÖ Kanalgesetz 1977
§ 1a. Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- bebaute Fläche:
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.
Unberücksichtigt bleiben:- bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,
- nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,
- nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, (LGBl. 8230–8 (19/12))
- untergeordnete Bauteile.
- Berechnungseinwohnergleichwerte:
50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes; - Einwohnergleichwerte (EGW):
Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt; - EGW-Durchschnittswert:
Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365; - EGW-Spitzenwert:
die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht; - Geschoßfläche:
die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt. (LGBL. 8230–8 (19/12)) - Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. - Jahresaufwand:
jährliches Erfordernis für- den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage,
- die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind,
- die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und
- die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten;
- Liegenschaften:
Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; - spezifischer Jahresaufwand:
Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammelkanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnetzen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden; - unbebaute Fläche:
Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.