© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 979478
Wohnbauförderungsgesetz
§ 2. Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
- Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, die über die festgelegte Mindestausstattung (§ 18 Abs. 1 lit. a) verfügen und deren Nutzflächen das festgelegte Mindestausmaß nicht unterschreiten sowie das festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten (§ 18 Abs. 1 lit. b),
- Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird,
- Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser (z.B. Alters- oder Pflegeheime) einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal,
- Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.