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NÖ Planzeichenverordnung
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Aufstellung erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:
Grundlagenforschung
Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen
Entwicklungskonzept
Flächenwidmungsplan,
Änderung
generelle Überarbeitung:
generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellungpartielle Änderung:
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms in TeilbereichenÄnderung der Plandarstellung:
Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.
Darstellungsformen
Farbdarstellung:
Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. AbschnittesSchwarz/Weiß-Darstellung:
Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.Neudarstellung:
neue vollständige Darstellung des Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes;Schwarz/Rot-Darstellung:
Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.
Signaturen
Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.Farbnummer
Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).