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Neu Dokument-ID: 053250

Vorschrift

NÖ Kleingartengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 56/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.11.2023

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;
  2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;
  3. Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.
  4. Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdischeGeschosse aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen. (LGBl. Nr. 62/2015) 
  5. Innen-Grundfläche: entspricht der Brutto-Grundfläche (§ 4 Z 25 NÖ Bauordnung 2014) abzüglich der Außenwand-Konstruktions-Grundfläche.
    (LGBl. Nr. 56/2023)