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Dokument-ID: 053250
NÖ Kleingartengesetz
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;
- Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;
- Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.
- Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdischeGeschosse aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen. (LGBl. Nr. 62/2015)
Innen-Grundfläche: entspricht der Brutto-Grundfläche (§ 4 Z 25 NÖ Bauordnung 2014) abzüglich der Außenwand-Konstruktions-Grundfläche.
(LGBl. Nr. 56/2023)