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Sanierungsverordnung 2008
§ 2. Thermisch-energetische Mindestanforderungen
(1) Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 6, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:
| HWBRef,BGF in kWh/(m².a) | fGEE,max |
bis 31.12.2020 | max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude | 1,00 |
ab 1.1.2021 | max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude | 0,95 |
Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.
(LGBl. Nr. 33/2018)
(2) Können die Zielwerte für eine umfassende thermischenergetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine Deltaförderung gewährt werden.
(LGBl. Nr. 33/2018)
(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 6 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt: (LGBl. Nr. 33/2018)
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile | |
Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) | 1,00 W/m²K (LGBl. Nr. 24/2021) |
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 0,80 W/m²K (LGBl. Nr. 24/2021) |
Wände gegen Außenluft | 0,25 W/m²K |
Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft | 0,20 W/m²K |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/m²K |
(4) Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
(LGBl. Nr. 33/2018)