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Neu Dokument-ID: 498579

Vorschrift

Sanierungsverordnung 2008

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Thermisch-energetische Mindestanforderungen

idF LGBl. Nr. 24/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2021

(1) Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 6, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:

 

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

1,00

ab 1.1.2021

max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,95

Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.
(LGBl. Nr. 33/2018)

(2) Können die Zielwerte für eine umfassende thermischenergetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine Deltaförderung gewährt werden.
(LGBl. Nr. 33/2018)

(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 6 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt: (LGBl. Nr. 33/2018)

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß)

1,00 W/m²K (LGBl. Nr. 24/2021)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

0,80 W/m²K (LGBl. Nr. 24/2021)

Wände gegen Außenluft

0,25 W/m²K

Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft

0,20 W/m²K

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/m²K

(4) Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
(LGBl. Nr. 33/2018)