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Einkaufszentrenverordnung (EinkaufszentrenVO )
§ 2. Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung
Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:
- es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder
- wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:
- das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;
- das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;
- das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:
Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 | Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren | davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ12 | |
1. | Kernstadt Graz | Keine Flächenbeschränkung | 5.000 m² |
2. | Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg | 20.000 m² | 4.000 m² |
3. | Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf | 15.000 m² | 3.000 m² |
4. | Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionale Versorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1 (LGBl. Nr. 102/2018) | 5.000 m² | 1.000 m² |
5. | Sonstige teilregionale Versorgungszentren (LGBl. Nr. 102/2018) | 2.000 m² | 800 m² |
1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes
2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.