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Neu Dokument-ID: 305660

Vorschrift

Einkaufszentrenverordnung (EinkaufszentrenVO )

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Vorgaben für Einkaufszentren und die örtliche Raumplanung

idF LGBl. Nr. 102/2018 | Datum des Inkrafttretens 20.12.2018

Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden:

  1. es liegt eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 über Flächen für Einkaufszentren vor oder
  2. wenn keine Verordnung der Landesregierung vorliegt:
    • das Einkaufszentrum muss der Gebietskategorie entsprechen;
    • das Einkaufszentrum muss in Gemeinden mit ausgewiesener zentralörtlicher Funktion gemäß der nachstehenden Tabelle liegen;
    • das Einkaufszentrum darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Verkaufsflächen nicht überschreiten:

Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009

Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren
1 und 2

davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ12

1.

Kernstadt Graz

Keine Flächenbeschränkung

5.000 m²

2.

Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg

20.000 m²

4.000 m²

3.

Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf

15.000 m²

3.000 m²

4.

Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionale Versorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1 (LGBl. Nr. 102/2018)

5.000 m²

1.000 m²

5.

Sonstige teilregionale Versorgungszentren (LGBl. Nr. 102/2018)

2.000 m²

800 m²

1 gemäß dem letzten Volkszählungsergebnis der Gemeinde im Sinne des Registerzählungsgesetzes

2 Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei Einkaufszentren 1 die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittelangebot im Projekt sicherzustellen.