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Dokument-ID: 099826
Bauplanverordnung
§ 2.
(1) Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
(3) Im Lageplan sind darzustellen:
neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rot,
bestehende Baulichkeiten und Bauteile grau,
abzutragende Baulichkeiten und Bauteile gelb,
abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert.