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Dokument-ID: 341461
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
§ 20. Abgabenschuldner
- im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
- im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdemGrund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall einesBaurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.