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Neu Dokument-ID: 341461

Vorschrift

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Abgabenschuldner

idF LGBl. Nr. 58/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2011

(1) Abgabenschuldner ist

  1. im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
  2. im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdemGrund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall einesBaurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.