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Dokument-ID: 513301
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 20. Beiträge
Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.