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Wohnbauförderungsgesetz
§ 20. Verfügungsbeschränkungen
(1) Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden; davon ausgenommen ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde. Förderungen können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
(LGBl. Nr. 81/2020)
(2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Kredite zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind.