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Neu Dokument-ID: 979539

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Verfügungsbeschränkungen

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden; davon ausgenommen ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde. Förderungen können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
(LGBl. Nr. 81/2020)

(2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Kredite zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind.