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Dokument-ID: 146084
Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKlG 1996)
§ 21. Eigener Wirkungsbereich; Beschwerde
(1) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zuerheben.
(LGBl. Nr. 35/2013)