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Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

5. Unterabschnitt
Sanierungsförderung

§ 21. Förderbare Maßnahmen und Kosten

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Förderbar sind die im Abs 2 angeführten Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 1.000 € ergibt.

(2) Als förderbare Maßnahmen, Kosten und Zuschüsse kommen in Betracht:

1. Thermische Sanierungen:

a) Förderbare Maßnahmen und Kosten:

Förderbare Maßnahme

maximal förderbare Kosten

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle nach bautechnischen Anforderungen:

  • Wände gegen die Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile,
  • Decken und Dachschrägen gegen die Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile,
  • Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

175 € je m² saniertem Bauteil

Austausch von Fenster- und/oder Außentüren einschließlich allfälliger Abschattungseinrichtungen

800 € je m² Fenster- oder Türfläche

b) Der Zuschuss beträgt 20 % zur Gesamtsumme der förderbaren Kosten gemäß der lit a. Die förderbaren Kosten sind mit den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen sowie dem Betrag von 100.000 € je Wohnung bzw bei Wohnheimen mit 30.000 € je Wohneinheit bzw Wohnung begrenzt.

2. Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für mehr als acht Wohnungen:

a) Förderbare Maßnahmen:

Förderbare Maßnahme

Zuschuss

 

a) Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:

aa) Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Nah-/Fernwärme,

bb) Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz; Hackschnitzel),

cc) elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe;

eine Förderung für Maßnahmen nach der sub lit bb und cc ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Anschluss an eine klimafreundliche oder hocheffiziente Nach-/Fernwärme technisch und wirtschaftlich möglich ist.

bis 50 kW

5.000 €

über 50 bis 100 kW

6.500 €

über 100 kW

8.000 €

b) Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage

0 < 7 m² - je m² Apertur Fläche

250 €

> 7 m² - je m² Apertur Fläche

100 €

b) Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.

3. Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift:

a) Förderbare Maßnahmen:

förderbare Maßnahme

Zuschuss

a) alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs

4.500 €

b) bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen zumindest einer der folgender Voraussetzungen:

aa) Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;

bb) Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;

cc) Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;

dd) Nachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;

10.000 €

c) nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

19.000 €

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß

2.500 €

d) Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

7.500 €

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß

800 €

b) Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.

(3) Förderbare Sanierungskosten, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird; dies gilt nicht für Wohnheime.