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Dokument-ID: 149088
Vermessungsgesetz (VermG)
§ 21.
Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
- zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
- zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.