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Neu Dokument-ID: 1043434

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen

§ 22. Betriebsbereitschaftsverluste

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

(1) Raumheizgeräte mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

(3) Die Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen.

(LGBl.Nr. 73/2021)