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Neu Dokument-ID: 220098

Vorschrift

Bebauungsgrundlagengesetz (BGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz

idF LGBl. Nr. 99/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischt

  1. Grundeigentümers; dem Antrag ist von der Baubehörde stattzugeben, wenn durch die Aufhebung der Bauplatzerklärung eine zweckmäßige Bebauung und Aufschließung der angrenzenden oder nächstgelegenen, bereits zu Bauplätzen erklärten Grundflächen nicht nachteiligt beeinflußt wird;
  2. Durch Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder, soweit eine über diesen Zeitpunkt hinaus wirksame Baubewilligung erteilt worden ist, mit deren Erlöschen gemäß § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes;
  3. durch nachträgliches Eintreten eines im § 14 Abs. 1 lit. a oder b angeführten Tatbestandes; in diesem Falle hat die Baubehörde das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.