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Dokument-ID: 1034530
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)
§ 22. Regelmäßige Überwachung
Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern.