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Neu Dokument-ID: 1123948

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Gemischte Baugebiete

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Als gemischte Baugebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die

  1. aufgrund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen in keine der Widmungskategorien (Baugebiete) gemäß § 17 bis § 22 fallen und
  2. vornehmlich für Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude sowie für sonstige Betriebsgebäude, jeweils samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, bestimmt sind und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.