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Neu Dokument-ID: 951881

Vorschrift

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Bestandsaufnahme

idF LGBl. Nr. 82/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:

  1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
  2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
  3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
  4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.