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Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
§ 24. CE-Kennzeichnung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach § 23 beizufügen.
(LGBl. Nr. 15/2023)
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster im Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.