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Neu Dokument-ID: 768116

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

III. Besondere Anforderungen an Tageszentren

§ 24. Lage

idF LGBl. Nr. 61/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2015

(1) Bei Tageszentren, die in einer Etage oder in einem sonstigen Gebäudeteil eines Baus gelegen sind, müssen die Zugänge zu diesen den allgemeinen Anforderungen der §§ 5, 6 und 9 entsprechen.

(2) Bei Tageszentren, die in Hanglage errichtet werden, müssen die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen mindestens an einer Seite zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegen.