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Dokument-ID: 1124379
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
§ 25. Erhaltung von charakteristischen Gebäuden und von Gebäuden in Ensembleschutzzonen
Charakteristische Gebäude sowie Gebäude und sonstige bauliche Anlagen in Ensembleschutzzonen sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.