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Neu Dokument-ID: 1124379

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Erhaltung von charakteristischen Gebäuden und von Gebäuden in Ensembleschutzzonen

idF LGBl. Nr. 124/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

Charakteristische Gebäude sowie Gebäude und sonstige bauliche Anlagen in Ensembleschutzzonen sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.