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Dokument-ID: 1034181
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 25. Erlöschen der Befugnis
- mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
- sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
- durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
- wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.
(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.