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Neu Dokument-ID: 1072794

Vorschrift

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 25a. Beschleunigtes Verfahren

idF LGBl. Nr. 104/2025 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2025

Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strate¬gische Umweltprüfung erforderlich ist, die Einhaltung der Verpflichtung zur Aufar¬beitung und Darstellung hinsichtlich der in § 25 Abs. 4 sechster Satz aufgezählten Themen nachgewiesen ist und weiters

  • die Baulandeignung und die Baulandreserven, der Bedarf und die kurz¬fristige Verfügbarkeit der neuen Baulandflächen aktuell dokumentiert sind,
  • kein Widerspruch zu überörtlichen Festlegungen und aktuellen raumord¬nungsrechtlichen Vorgaben besteht,
  • sich die Widmungsfläche außerhalb von naturschutzrechtlich relevanten Bereichen befindet, wobei auch der Artenschutz zu berücksichtigen ist,
  • die Widmungsfläche nicht das Ausmaß von zukünftig 1 ha Wohnbauland oder 2 ha Betriebsgebiet übersteigt,

und das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt wird, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. Die Landesregierung ist jedoch von der Auflegung des Entwurfs schriftlich oder elektronisch unter Anschluss einer Auflistung aller beabsichtigten Änderungen zu benachrichtigen.

(LGBl. Nr. 104/2025)