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Dokument-ID: 951891
Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)
§ 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts
Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:
- soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;
- bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;
- bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.
Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.