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Neu Dokument-ID: 975856

Vorschrift

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

idF LGBl. Nr. 3/2024 | Datum des Inkrafttretens 23.01.2024

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(LGBl. Nr. 3/2024)