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Neu Dokument-ID: 498596

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Erledigung der Ansuchen und Anträge

idF LGBl. Nr. 7/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2024

(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind – ausgenommen bei Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf – die Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen, ökonomischen und ökologischen Qualität zu bewerten. Die Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf sind hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität zu bewerten, hinsichtlich ihrer planerischen Qualität nur dann, wenn auf benachbarten Liegenschaften gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien von einem Bauträger mehr als 10 Wohneinheiten für Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a errichtet werden.
(LGBl. Nr. 8/2017)

(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 hat das Amt der Landesregierung entsprechende Verträge abzuschließen.

(3)  (Anm. d. Red.: Abs. 3 entfällt gem. LGBl. Nr. 7/2024.)