© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 951894
Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)
§ 28. Widmungsgebote und -verbote
(1) Die Inhalte des Flächenwidmungsplans sind so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird (Abstimmungsgebot).
(2) Bei Festlegungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die der Hauptsache nach bestehenden Nutzungs- und Rechtsverhältnisse möglichst zu berücksichtigen (Beachtung bestehender Strukturverhältnisse).
(3) Als Bauland dürfen vorbehaltlich § 37 Flächen nicht ausgewiesen werden, die
- auf Grund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen;
- im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind;
- keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen;
- auf Grund der gegebenen oder erwartbaren Umweltbelastungen oder -auswirkungen für eine widmungsgemäße Nutzung ungeeignet sind;
- Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind; oder
- aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind.
(4) Als Bauland sollen nur Flächen ausgewiesen werden, die der geplanten hauptsächlichen Verwendung entsprechend
- in angemessener Entfernung von den Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Versorgungsinfrastruktur gelegen sind;
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend erschlossen sind;
- eine ausreichende Umweltqualität (Besonnung, Klima, Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe udgl) aufweisen.