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Neu Dokument-ID: 217818

Vorschrift

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Verkehrsflächen

idF LGBl. Nr. 125/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil die Errichtung von Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt werden.

(LGBl. Nr. 125/2020)