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Neu Dokument-ID: 1014537

Vorschrift

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Bedingungen des Förderungsdarlehens

idF LGBl. Nr. 24/2023 | Datum des Inkrafttretens 29.03.2023

(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre.
(LGBl. Nr. 24/2023)

(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre.

(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst.
(LGBl. Nr. 24/2023)

(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan.
(LGBl. Nr. 24/2023)

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.