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Neu Dokument-ID: 145818

Vorschrift

Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Technische Anforderungen

idF LGBl. Nr. 91/2009 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes sowie der Energieeffizienz entsprechen. Für die barrierefreie Gestaltung von Aufzügen, die auch der Personenbeförderung dienen, gilt § 25 Abs. 2 des O.ö. Bautechnikgesetzes.
(LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anforderungen gemäß Abs. 1 im einzelnen festlegen. Dabei sind insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 91/2009 aufgehoben.)