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Neu Dokument-ID: 962035

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Wohnbauprogramm

idF LGBl. Nr. 68/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnbedarf und die vorgesehenen Fördermittel ein Wohnbauprogramm jedenfalls für die Förderung des mehrgeschossigen Wohnbaus nach dem III. Abschnitt für jeweils mindestens zwei Jahre zu erstellen. Das Wohnbauprogramm hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und der raumordnungsrechtlichen Vorschriften regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzierungsplan zu enthalten.