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Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet (FensterVO)
§ 3.
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:
die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern;
die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder ähnlicher Form bzw. von nicht unmittelbar mit der Glasfläche verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten Sprossen, jeweils in den Außenfenstern;
die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln;
der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart, wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert;
die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem verspiegeltem oder farblich getöntem Glas, soferne nicht im letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen u. dgl.) eine Ausnahme rechtfertigt;
das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen von äußeren Schlagläden.