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Dokument-ID: 513384
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 30. Fälligstellung des Förderungsdarlehens
Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligkeit nicht gefährdet werden.