© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 962114

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Impulsprogramme

idF LGBl. Nr. 115/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

Wenn dies zur Steigerung der Sanierungsraten und zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen zweckmäßig ist, dürfen

1.

in Ergänzung zu den in § 25 Abs. 2 und in den Richtlinien nach § 28 vorgesehenen Förderungen zeitlich auf höchstens vier Jahre befristete Förderprogramme zur Sanierung von Gebäuden und Wohnungen zur Schaffung von Wohnraum durch Richtlinien der Landesregierung erlassen werden, (LGBl. Nr. 115/2022)

2.

in diesen Förderprogrammen nähere Bestimmungen für die Erlangung der Förderungen iSd § 28 Abs. 1 festgelegt und von den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 abgewichen werden,

3.

abweichend von § 27 weitere persönliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen, wie Regelungen über ein höchstzulässiges Jahreseinkommen getroffen werden und

4.

von § 43 Abs. 1 abweichende Bestimmungen zur Bauausführung normiert werden.

(LGBl. Nr. 93/2019)