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Neu Dokument-ID: 1124387

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Aufgaben

idF LGBl. Nr. 85/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2024

(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:

  1. die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,
  2. die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 28 Abs. 1,
  3. die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
  4. die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinn der lit. c.

(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im §§ 22 Abs. 7 und 8, 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(LGBl. Nr. 85/2023)

(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.