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Dokument-ID: 864493
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
§ 31. Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis
- von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
- davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
(LGBl. Nr. 15/2023)