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Neu Dokument-ID: 149099

Vorschrift

Vermessungsgesetz (VermG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31a.

idF BGBl. Nr. 238/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1975

Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.