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Neu Dokument-ID: 962117

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Löschung des Veräußerungsverbotes

idF LGBl. Nr. 68/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land über Antrag die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen.