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Neu Dokument-ID: 062701

Vorschrift

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Verkehrsflächen

idF LGBl. Nr. 49/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sowie die für Versorgung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Flächen und Einrichtungen.

(2) Verkehrsflächen, deren Festlegung im Flächenwidmungsplan nicht möglich oder zweckmäßig ist, sind im Bebauungsplan festzulegen.