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Neu Dokument-ID: 193572

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Durchführung der Reinigung

idF LGBl. Nr. 114/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

(1) Das Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.

(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.