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Dokument-ID: 226163
Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
§ 33. Wohnungsflächenanteil
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben den Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen festlegen.