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Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)
§ 34. Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
(1) Als Ferienwohnhaus ist ein Gebäude anzusehen, das mehr als drei geschlossene Wohneinheiten oder eine Wohnnutzfläche von mehr als 300 m2 umfasst, die
1. | nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen, | |||||||||
2. | neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und | |||||||||
3. | nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören. | |||||||||
(2) Als Feriensiedlung (Feriendorf) sind Gruppen von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohneinheiten anzusehen, die
1. | nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen, | |||||||||
2. | neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und | |||||||||
3. | nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören. | |||||||||
(3) Als Ferienzentrum ist eine Anlage anzusehen, die aus Wohnstätten, wie zB Ferienwohnhäusern oder Feriensiedlungen (Feriendörfer) in Verbindung mit sonstigen Freizeiteinrichtungen besteht.