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Dokument-ID: 1261679
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
§ 35a.
Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist § 27 sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(LGBl. Nr. 44/2025)