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Neu Dokument-ID: 1124393

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Art und Ausmaß der Förderung

idF LGBl. Nr. 124/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Die Förderung hat in der Gewährung von Zuschüssen zu bestehen.

(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.

(3) Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach § 25, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, durchzuführen sind.