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Neu Dokument-ID: 519158

Vorschrift

Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Wohnbauförderungsbeirat, Kuratorium, Fachausschuß

§ 36. Einrichtung und Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirates

idF LGBl. Nr. 55/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat obliegen

  1. die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und
  2. die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in diesen Angelegenheiten.