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Neu Dokument-ID: 119699

Vorschrift

Stadterneuerungsgesetz (StadtEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Prüfung durch Organe des Bundes

idF BGBl. Nr. 340/1987 | Datum des Inkrafttretens 25.07.1987

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen, wobei die Förderungswerber zu verpflichten sind, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.