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Neu Dokument-ID: 1034196

Vorschrift

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2019

Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
  3. unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  4. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
  5. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.