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Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)
§ 36. Widmung von Baugebieten für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen und baulich eingeschränkte Wohnnutzung
Als Baugebiete für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren sowie Baugebiete für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c dürfen bei der erstmaligen Widmung von Bauland - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,
1. | die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zugeordnet werden können, | |||||||||
2. | deren widmungsgemäße Verwendung erwarten lässt, dass bestehende Einrichtungen für die Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand - abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt - wesentlich höheren Kosten pro Wohneinheit verursacht und | |||||||||
3. | deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht. | |||||||||
(LGBl. Nr. 42/2022)